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§ 33 Markscheideverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2013

Flächeninhalte – Rundungen

§ 33.

Sind die Eckpunkte von Grundstücken und Grundstücksteilen und die Eckpunkte von Schnittfiguren im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung in Koordinaten dieses Systems anzugeben, so sind die Flächeninhalte aus den Koordinaten der Eckpunkte zu berechnen und auf ganze Quadratmeter zu runden.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008132

Dokumentnummer

NOR40145015

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