Änderung und Sicherung des Bergbaukartenwerkes
§ 34.
Aus dem Bergbaukartenwerk dürfen keine Teile entfernt werden. Änderungen im Bergbaukartenwerk sind so zu dokumentieren, dass diese nachvollziehbar sind. Die im § 31 Abs. 1 Z 2 angeführten Risse und Karten sind vor Durchführung von Änderungen analog und automationsunterstützt zu sichern (zu archivieren). Über die Änderungen ist ein Verzeichnis zu führen, aus dem der Bearbeiter/die Bearbeiterin, das Datum und der Grund der Änderung zu entnehmen sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20008132
Dokumentnummer
NOR40145016
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