Allgemeines
§ 32.
(1) Das Bergbaukartenwerk ist automationsunterstützt anzufertigen und zu führen.
(2) Für Risse, Karten und Pläne ist der Maßstab, soweit er nicht durch Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes festgelegt ist, nach Zweckmäßigkeit zu wählen.
(3) Soweit die Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes nicht anderes bestimmen, ist das Bergbaukartenwerk gesichert gegen den Zugriff Unbefugter an einem geeigneten Ort, gegen Feuchtigkeit, Wärme, Sonnenbestrahlung und magnetische Felder geschützt, aufzubewahren, solange die bezüglichen Bergbauberechtigungen aufrecht sind. Wird das Bergbaukartenwerk nicht beim Bergbaubetrieb aufbewahrt, ist bei diesem eine Folge der aktuellen Risse und Karten in Papierform bereitzuhalten.
(4) Das Zeichenfeld ist so groß zu bemessen, dass die einzutragenden Gegenstände übersichtlich und vollständig dargestellt sind. Würde das Zeichenfeld zu groß werden, sind die Risse, Karten oder Pläne in mehrere Blätter zu unterteilen.
(5) Auf dem Zeichenfeld ist das Gitternetz (Koordinatennetz) im System der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Stysteme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) durch Anbringung von Koordinatenkreuzen und Randmarken in Abständen festzulegen, die unter Bedachtnahme auf die Größe des Zeichenfeldes und den Maßstab zu wählen sind. An einer Begrenzung des Zeichenfeldes sind den Randmarken die x-Werte der Koordinaten und an einer weiteren Begrenzung des Zeichenfeldes die y-Werte der Koordinaten beizufügen. Diese sind mit dem Vorzeichen zu versehen. Im Falle einer Reduktion der x-Werte um 5 000 000 gilt Abs. 8. Die Gitternordrichtung ist auffällig zu markieren. Der zugehörige Meridianstreifen ist anzugeben. Zur Verminderung der Anzahl der Blätter (Abs. 4) ist eine Verschwenkung des Gitternetzes gegenüber den Begrenzungen des Zeichenfeldes zulässig. Bei Darstellung des Grenz- oder Grundsteuerkatasters sind die Bezeichnungen und der Stand der verwendeten Mappenblätter auf den Rissen, Karten und Plänen anzuführen.
(6) Am Blattrand ist der Titel vorzusehen. Dieser muss den Namen des/der Bergbauberechtigten, die Bezeichnung des Risses, der Karte oder des Planes, den Maßstab und ferner, soweit dies die Zuordnung des Risses, der Karte oder des Planes erleichtert, auch den politischen Bezirk, den Sprengel des Bezirksgerichtes, die politische Gemeinde sowie Name und Nummer der Katastralgemeinde, in denen das dargestellte Gebiet liegt, enthalten.
(7) Die in den §§ 37 bis 41 genannten Risse und Karten sind unter Angabe des Datums mit der Unterschrift des verantwortlichen Markscheiders/der verantwortlichen Markscheiderin zu versehen.
(8) Sind Koordinaten für Punkte anzugeben, sind sie unter Anführung des zugehörigen Meridianstreifens am Blattrand tabellarisch zu verzeichnen. Hiebei sind die Koordinaten in Metern auf zwei Dezimalstellen anzugeben, soweit Bestimmungen aus älteren bergrechtlichen Vorschriften, wie dem Berggesetz 1975, nicht anderes festlegten. Den y-Werten ist das Vorzeichen beizufügen. Eine allfällige Reduktion der x-Werte um 5 000 000 ist bei der Tabelle anzuführen.
(9) Zeichen und Beschriftungen müssen deutlich lesbar, übersichtlich sowie dauerhaft sein. Es ist der im Anhang zur Vermessungsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 115, festgelegte Zeichenschlüssel zu verwenden. Darin nicht enthaltene Zeichen und die verwendeten Farben sind in einer Legende außerhalb des Zeichenfeldes darzustellen und zu erläutern.
Schlagworte
Grenzkataster
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20008132
Dokumentnummer
NOR40145014
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