Verwendung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät
§ 2
(1) Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung für folgende Verwendungsarten betrieben werden:
- 1. Beförderung von Personen und Sachen im gewerblichen Luftverkehr:
- a) Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des §102 Abs.2LFG oder
- b) Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des §102 Abs.1 LFG;
- 2. Gewerbsmäßige Vermietung (Vermietung durch Vermietungsunternehmen im Sinne des §116 LFG);
- 3. Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen);
- 4. Allgemeine Luftfahrt (Verwendung in der allgemeinen Luftfahrt).
(2) Für Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung auf Antrag folgende Einsatzarten bescheinigt werden:
- 1. Flüge zur Frachtbeförderung;
- 2. Kunstflüge;
- 3. Grundschulungsflüge;
- 4. Ambulanz- und/oder Rettungsflüge;
- 5. Arbeitsflüge;
- 6. Außenlast-Frachttransporte;
- 7. Außenlast-Personentransporte;
- 8. Flüge für sonstige Einsätze (zB Fallschirmspringerabsetzflüge).
(3) Grundschulungsflüge sind Flüge, bei denen ein zur selbständigen Führung oder Bedienung von Luftfahrzeugen der betreffenden Art im Fluge nicht berechtigter Flugschüler das Luftfahrzeug unter Aufsicht eines befugten Zivilfluglehrers im Fluge führt.
(4) Arbeitsflüge sind Flüge, deren Zweck nicht in der Durchführung des Fluges selbst oder in einer Beförderung besteht. Dazu zählen insbesondere Streu‑ oder Sprühflüge, Schädlingsbekämpfungsflüge, Flüge zum Abwerfen von Sachen, Foto-, Film- und Vermessungsflüge sowie Schleppflüge.
(5) Die Bescheinigung der Einsatzart „Kunstflüge“ darf, unbeschadet der flugbetrieblichen Erfordernisse, für ein Luftfahrzeug nur dann erfolgen, wenn im Musterkennblatt die Lufttüchtigkeitskategorie „Akrobatik“ bescheinigt ist. Für Luftfahrzeuge, die gemäß anderen Lufttüchtigkeitskategorien Kunstflugfiguren durchführen dürfen, ist keine gesonderte Bescheinigung der Einsatzart „Kunstflüge“ erforderlich.
(6) Für Luftfahrzeuge können auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung auf Antrag folgende Navigationsarten bescheinigt werden:
- 1. Flüge nach Sichtflugregeln bei Tag;
- 2. Flüge nach Instrumentenflugregeln bei Tag;
- 3. Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht;
- 4. Flüge nach Instrumentenflugregeln bei Nacht;
- 5. sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, RVSM, Sichtflüge bei Nacht im Flugplatzbereich).
(7) Die Mindesterfordernisse hinsichtlich der technischen und flugbetrieblichen Ausrüstung für die einzelnen Verwendungs-, Einsatz- und Navigationsarten haben sich nach den international anwendbaren Bauvorschriften und den in derAnlage D festgelegten Erfordernissen zu richten.
(8) Die technische Eignung des Luftfahrzeuges für die jeweilige Einsatz- und Navigationsart ist von der zuständigen Behörde nach dem Muster 5 derAnlage A zu bescheinigen (Verwendungsbescheinigung).
(9) Von den Abs. 1 bis 8 unberührt bleiben gemäß anderen Vorschriften festgelegte Betriebserfordernisse, Betriebseinschränkungen oder zusätzliche Bewilligungserfordernisse.
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