1. Teil
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1.
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit in den §§ 58 bis 61 und in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist,
- 1. für Zivilluftfahrzeuge (§ 11 Abs. 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes – LFG, BGBl. Nr. 253/1957, in der jeweils geltenden Fassung) österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15 Abs. 1 LFG) einschließlich ihrer Ausrüstung,
- 2. für Zivilluftfahrzeuge, die in keinem Luftfahrzeugregister eingetragen sind und in Österreich verwendet werden, einschließlich ihrer Ausrüstung,
- 3. für ziviles Luftfahrtgerät (§ 5), das außerhalb von Zivilluftfahrzeugen oder in Zivilluftfahrzeugen gemäß Z 1 und 2 verwendet wird, soweit dies in den einzelnen Bestimmungen festgelegt ist, und
- 4. für nicht in Österreich registrierte Zivilluftfahrzeuge, die ihm Rahmen eines österreichischen Luftbeförderungsunternehmens (§ 102 Abs. 1 LFG) betrieben werden.
(2) Für nicht in Österreich registrierte Zivilluftfahrzeuge einschließlich ihrer Ausrüstung, die in Österreich verwendet werden, gelten die §§ 58 Abs. 1, 3 sinngemäß, 4 und 6 sowie 78 und 79, soweit nicht Abs. 1 Z 4 anzuwenden ist.
(3) Für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter, die in Österreich verwendet werden, sowie in Österreich registrierte motorisierte Hänge- und Paragleiter sind nur § 4 und die Sonderbestimmungen gemäß dem 7. Teil sowie die §§ 78 bis 82 anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (§ 24g LFG) einschließlich ihrer Ausrüstung, wobei die für Zivilluftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, sofern keine Sonderregelungen für unbemannte Luftfahrzeuge festgelegt sind.
Schlagworte
Hängegleiter
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2020
Gesetzesnummer
20006791
Dokumentnummer
NOR40226211
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