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§ 2 VWaSeilb 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.2009

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Das Wiederaufstellen beinhaltet die Demontage, den Transport und die Montage an einem neuen Standort, wobei der überwiegende Teil einer bestehenden Seilbahn, mit Ausnahme der Infrastruktur, weiter verwendet wird. Als Wiederaufstellen gilt nicht die Zusammensetzung einer Seilbahn aus gebrauchten Baugruppen mehrerer Seilbahnen. Im Zuge der Wiederaufstellung können einzelne Bauteile und/oder Baugruppen der bestehenden Seilbahn auch in nicht identischer oder nicht ähnlicher Bauart ersetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20006211

Dokumentnummer

NOR40104343

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