1. Abschnitt
Allgemeines Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf das Wiederaufstellen von
- 1. Seilbahnen gemäß § 2 Seilbahngesetz 2003, die vor dem 3. Mai 2004 in Österreich bereits in Betrieb gestanden sind oder mit deren Errichtung vor dem 3. Mai 2004 auf Grundlage einer entsprechenden Genehmigung begonnen worden ist,
- 2. Seilbahnen gemäß § 2 Seilbahngesetz 2003, die vor dem 3. Mai 2004 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Betrieb gestanden sind
- und die auf einem in Österreich befindlichen neuen Standort wieder aufgestellt werden.
(2) Diese Verordnung ist nicht auf das mehrmalige Wiederaufstellen von Seilbahnen anzuwenden, ausgenommen Schlepplifte.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021
Gesetzesnummer
20006211
Dokumentnummer
NOR40104342
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