§ 3.
(1) Ein identisches Ersatzteil ist ein Bauteil, das gegenüber dem zu ersetzenden Teil keine Abweichung aufweist.
(2) Ein ähnliches Ersatzteil ist ein Bauteil (aber keine Baugruppe),
- 1. das keine Änderungen der Baugruppe wie auch anderer Bauteile in Bezug auf Konstruktion, Einsatzbedingungen, Nachweise und neue Gefährdungsbilder nach sich zieht,
- 2. das dieselben Funktionsmerkmale, charakteristischen Baumerkmale und zumindest gleichwertige Leistungsmerkmale wie das zu ersetzende Bauteil aufweist,
- 3. dessen Abweichungen vom zu ersetzenden Bauteil (beispielsweise im Hinblick auf Werkstoff, Fertigungsverfahren, Prüfmethode, Betriebs- und Wartungsanleitung) keine nachteiligen Rückwirkungen auf andere Bauteile der Seilbahn haben und
- 4. dessen Einsatz bewährt ist (keine Innovation).
Schlagworte
Betriebsanleitung
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021
Gesetzesnummer
20006211
Dokumentnummer
NOR40104344
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)