§ 2.
Eine Impfung gegen Tollwut stellt eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes dann dar, wenn es sich um eine praeexpositionelle Schutzimpfung bei Angehörigen gefährdeter Berufe handelt.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2020
Gesetzesnummer
20005199
Dokumentnummer
NOR40086090
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