§ 3.
Eine Impfung zur Vorbeugung vor Gefahren durch eine aktuelle bioterroristische Bedrohung und eine Impfung im Zusammenhang mit bioterroristischen Angriffen oder kriegerischen Auseinandersetzungen stellt eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes dar.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2020
Gesetzesnummer
20005199
Dokumentnummer
NOR40086091
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