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§ 2 Verordnung über empfohlene Impfungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2006

§ 2.

Eine Impfung gegen Tollwut stellt eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes dann dar, wenn es sich um eine praeexpositionelle Schutzimpfung bei Angehörigen gefährdeter Berufe handelt.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2020

Gesetzesnummer

20005199

Dokumentnummer

NOR40086090

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