Höhe und Berechnung der Kostenbeiträge
§ 2.
(1) Die Summe der Kostenbeiträge darf den im jeweiligen Kalenderjahr für die Erfüllung der im § 1 genannten Aufgaben tatsächlich entstandenen Finanzierungsaufwand und insgesamt 7,5‰ der Summe der für den Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind, in Österreich für dieses Kalenderjahr zu entrichtenden Benützungsentgelte nicht übersteigen.
(2) Der jeweilige Anteil an der Gesamthöhe der Kostenbeiträge bemisst sich nach dem Verhältnis der von den Zugangsberechtigten für ein Kalenderjahr zu entrichtenden Benützungsentgelte an der Summe der von Zugangsberechtigten insgesamt für dieses Kalenderjahr zu entrichtenden Benützungsentgelte.
Schlagworte
Hauptbahn
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
20003782
Dokumentnummer
NOR40249692
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