Kostenbeitragspflicht
§ 1
(1) Die Schienen-Control GmbH hat zur Finanzierung des Personal- und Sachaufwandes, der für die Erfüllung der ihr durch das Eisenbahngesetz 1957 übertragenen Aufgaben notwendig ist, den Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Zugang auf von § 56 Eisenbahngesetz 1957 erfasster Schieneninfrastruktur ausüben – im Folgenden als Zugangsberechtigte bezeichnet – pro Kalenderjahr anteilige Kostenbeiträge mit Bescheid vorzuschreiben und unter Berücksichtigung der entrichteten Vorauszahlungen einzuheben.
(2) Der Personal- und Sachaufwand im Sinne des Abs. 1 schließt auch jenen ein, der sich aus der Geschäftsführungstätigkeit der Schienen-Control GmbH für die Schienen-Control Kommission gemäß § 81 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 ergibt.
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