Pflichten von Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Zugangsberechtigten
§ 3
(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben bis spätestens 30. April des dem abgelaufenen Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres der Schienen-Control GmbH Auskünfte über die an sie von den einzelnen Zugangsberechtigten für das abgelaufene Kalenderjahr zu entrichtenden Benützungsentgelte zu erteilen und zwecks Ermittlung geeigneter Nachweise (z. B. Eingangs- oder Ausgangsrechnungen, Kassabelege, Bankbelege oder Buchungsanweisungen) Einschau in Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.
(2) Bis zu diesem Zeitpunkt haben auch Zugangsberechtigte der Schienen-Control GmbH Auskünfte über die von ihnen für das abgelaufene Kalenderjahr an Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu entrichtenden Benützungsentgelte zu erteilen und zwecks Ermittlung geeigneter Nachweise (z. B. Eingangs- oder Ausgangsrechnungen, Kassabelege, Bankbelege oder Buchungsanweisungen) Einschau in Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.
(3) Können die für die Bemessung des jeweiligen Kostenbeitrages erforderlichen Nachweise nur nach Abs. 1 ermittelt werden, so hat die Berechnung der Kostenbeiträge auf Grundlage dieser ermittelten Nachweise zu erfolgen.
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