§ 2.
(1) Der Bund hat für die Benützung
- a) der Gleinalm-Autobahn in der Teilstrecke St. Michael bis Übelbach und
- b) des Bosruck-Tunnels
- ein Entgelt einzuheben.
(2) Die Höhe dieses Entgeltes ist vom Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Fahrzeuggattung und Entfernung festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe des Entgeltes ist auch auf die Kosten der Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der in § 1 Abs. 1 genannten Autobahnstrecken sowie auf die Tarifgestaltung vergleichbarer Straßen Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Entgeltes kann auch von anderen Merkmalen als Fahrzeuggattung und Entfernung, wie Häufigkeit der Benützung, abhängig gemacht werden, soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Straßenbetriebes geboten ist.
(3) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge des Straßendienstes im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften sowie Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, die bei einem Einsatz gemäß § 2 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, zur Vorbereitung dieses Einsatzes oder zu Übungszwecken verwendet werden, sind von der Entgeltleistung ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Gesetzesnummer
10011425
Dokumentnummer
NOR12147813
alte Dokumentnummer
N9197123901L
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