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§ 3 Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 3.

(1) Der Bund hat die Einhebung des Benützungsentgeltes gemäß § 2 Abs. 1 der Aktiengesellschaft zu übertragen.

(2) Der Bund hat die Entgelte gemäß § 2 Abs. 1 sowie aus Nebenbetrieben gemäß § 1 Abs. 4 gezogene Entgelte der Aktiengesellschaft so weit zu überlassen, als dies zur Abdeckung der Kosten für die Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der in § 1 Abs. 1 genannten Autobahnstrecken, der Kosten der Einhebung der Benützungsentgelte sowie der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft notwendig ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10011425

Dokumentnummer

NOR12147814

alte Dokumentnummer

N9197123902L

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