vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.7.1978

§ 1.

(1) Der Bund hat die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der im Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, im Verzeichnis 1 über Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) unter A 9 angeführten Pyhrn Autobahn

  1. a) in der Strecke von Traboch bis Friesach,
  2. b) in der Strecke von Spital/Pyhrn bis zum Knoten Selzthal,
  3. c) in der Strecke von Windischgarsten bis Spital/Pyhrn sowie die Herstellung und Finanzierung
  4. d) in den Strecken von Rottenmann/Süd bis Gaishorn und von Friesach bis Graz/Nord

(2) Die für die Herstellung und Erhaltung der in Abs. 1 genannten Autobahnstrecken notwendigen Grundflächen sind von der Aktiengesellschaft auf deren Kosten im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Dieser Vorrang ist auch dann anzuwenden, wenn Grundflächen in Anspruch genommen werden, die sich im Eigentum des Bundes befinden. Für Enteignungen gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 20 des Bundesgesetzes vom 16. Juli 1971, betreffend die Bundesstraßen, BGBl. Nr. 286. Der Aktiengesellschaft steht im Verwaltungsverfahren das Antragsrecht zu.

(3) Der Bundesminister für Bauten und Technik ist berechtigt, der Aktiengesellschaft Anweisungen über die Herstellung und Erhaltung der in Abs. 1 genannten Autobahnstrecke zu erteilen und Auskünfte über die Tätigkeit der Aktiengesellschaft zu verlangen, soweit dies unter Bedachtnahme auf technische und verkehrswirtschaftliche Belange, wie sie rücksichtlich anderer Bundesstraßen bestehen, geboten erscheint. Die Organe der Aktiengesellschaft sind verpflichtet, diesen Anweisungen und Aufforderungen zur Auskunftserteilung zu entsprechen.

(4) Die Aktiengesellschaft darf Betriebe an den in Abs. 1 genannten Autobahnstrecken, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen und einen unmittelbaren Zugang zu den Autobahnstrecken haben (wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten u. dgl.), weder errichten, noch selbst oder für Dritte betreiben. Der Abschluß von Verträgen über solche Betriebe ist dem Bund vorbehalten.

Schlagworte

BGBl. Nr. 286/1971

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10011425

Dokumentnummer

NOR12147812

alte Dokumentnummer

N9197123900L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte