Abs. 2a tritt mit Ablauf des Schuljahres 2028/29 außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 8 Z 2).
Formen und Umfang der Reifeprüfung
§ 2.
(1) Die Reifeprüfung besteht aus einer Hauptprüfung.
(2) Die Hauptprüfung besteht aus
- 1. einer abschließenden Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) mit Abschlusscharakter insbesondere in Form einer forschenden, gestalterischen oder künstlerischen Arbeit,
- 2. einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen, und
- 3. einer mündlichen Prüfung bestehend aus mündlichen Teilprüfungen.
- Nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten sind drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen.
(2a) Anstelle der abschließenden Arbeit gemäß Abs. 2 Z 1 kann die oder der Studierende eine weitere Klausurarbeit aus den in § 9 Abs. 2 genannten Prüfungsgebieten oder eine weitere mündliche Teilprüfung aus den in § 19 Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten ablegen. Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der anstelle der abschließenden Arbeit eine weitere Klausurarbeit oder eine weitere mündliche Teilprüfung ablegen möchte, kann dies bis zum Ende der ersten Woche des der erstmaligen Zulassung zur Klausurprüfung vorangehenden Halbjahres der Schulleitung schriftlich bekannt geben.
(3) Auf Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 2 und 3 des 3. Abschnittes der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2024
Gesetzesnummer
20009819
Dokumentnummer
NOR40266109
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