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§ 3 Prüfungsordnung AHS-B

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.3.2017

Prüfungsgebiete

§ 3

(1) Die vorwissenschaftliche Arbeit umfasst ein dem Bildungsziel der allgemein bildenden höheren Schule entsprechendes Thema. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstandes, soweit in den folgenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird.

(2) Auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten entfällt die Ablegung der Reifeprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten, wenn diese im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) oder im Rahmen der Berufsreifeprüfung erfolgreich absolviert worden sind und die Schulleiterin oder der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.

(3) Im Falle einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Reifeprüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch die betreffende Prüfungskandidatin oder den betreffenden Prüfungskandidaten ermöglichen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die erforderlichen Veranlassungen zu treffen.

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