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§ 19 Prüfungsordnung AHS-B

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2023

zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 5 Z 3

3. Unterabschnitt

Mündliche Prüfung Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

§ 19.

(1) Im Rahmen der mündlichen Prüfung können nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 mündliche Teilprüfungen aus folgenden Prüfungsgebieten gewählt werden:

  1. 1. „Religion“,
  2. 1a. „Ethik“,
  3. 2. „Deutsch“,
  4. 3. „Erste lebende Fremdsprache“,
  5. 4. „Zweite lebende Fremdsprache“,
  6. 5. „Latein“,
  7. 6. „Geschichte und Politische Bildung“,
  8. 7. „Geographie und wirtschaftliche Bildung“,
  9. 8. „Mathematik“,
  10. 9. „Darstellende Geometrie“ (nur am Realgymnasium für Berufstätige),
  11. 10. „Biologie und Umweltbildung“,
  12. 11. „Chemie“,
  13. 12. „Physik“,
  14. 13. „Psychologie und Philosophie“,
  15. 14. „Ökonomie“ (nur am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium für Berufstätige),
  16. 15. Prüfungsgebiet entsprechend einem (schulautonomen) Pflicht-, Frei- oder Wahlpflichtgegenstand, welcher im Ausmaß von mindestens fünf Wochenstunden besucht wurde.

(2) Die mündliche Prüfung hat je nach gewählter Prüfungsform gemäß § 2 Abs. 2 letzter Satz nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten drei oder zwei mündliche Teilprüfungen aus inhaltlich und fachlich unterschiedlichen Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 15 zu umfassen. Es können nur solche Prüfungsgebiete gewählt werden, deren entsprechende Unterrichtsgegenstände bei drei mündlichen Teilprüfungen im Ausmaß von insgesamt mindestens 16 Wochenstunden und bei zwei mündlichen Teilprüfungen im Ausmaß von insgesamt mindestens elf Wochenstunden besucht wurden.

(3) Das Prüfungsgebiet „Religion“ oder „Ethik“ oder ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der dem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand zumindest im letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Semester besucht oder mittels Modulprüfungen (§ 23a SchUG-BKV) nachgewiesen wurde und über allenfalls nicht besuchte bzw. nicht mittels Modulprüfungen nachgewiesene Semester die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung nachgewiesen wird.

(4) Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 bis 3 sowie deren Bekanntgabe durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidat hat bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen.

(5) Die Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung für einzelne Klassen oder Sprachgruppen in einem Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 15 erfolgt auf Antrag einer Lehrperson durch die Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses. Die Verordnung ist von der Schulleitung innerhalb der ersten acht Wochen der letzten Schulstufe zu erlassen und gemäß § 66 SchUG-BKV kundzumachen. Bei einer ungeraden Anzahl der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten kann eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat freiwillig ein weiteres Mal als Gesprächspartnerin oder Gesprächspartner am dialogischen Prüfungsteil teilnehmen. Die Leistungen dieser freiwilligen Gesprächsteilnahme sind nicht zu beurteilen. Andernfalls tritt im dialogischen Prüfungsteil eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson an die Stelle der Gesprächspartnerin bzw. des Gesprächspartners.

Schlagworte

Pflichtgegenstand, Freigegenstand

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

20009819

Dokumentnummer

NOR40257438

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