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§ 2 Lackiertechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Berufsprofil

§ 2

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sollen ausgebildete Lehrlinge befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Instandsetzen von Oberflächen (Korrosionsschutz, Grundieren, Spachteln, Füllern, Schleifen mit verschiedenen Applikationsverfahren),
  2. 2. Beschichten von Untergründen auf anorganischen und organischen Werkstoffen,
  3. 3. Auftragen von Spezialbeschichtungen,
  4. 4. Ausführen von Sonder- und Speziallackierungen mit diversen Applikationsgeräten,
  5. 5. Gestalten und Designen von Sonderlackierungen,
  6. 6. Durchführen von Qualitätskontrollen an Werkstücken,
  7. 7. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

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