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§ 3 Lackiertechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Berufsbild

§ 3

(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Lackiertechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

4.

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes

5.

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

6.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen/innen, Kunden/innen und Lieferanten/innen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

7.

Kundengerechtes Verhalten und kundengerechte Kommunikation (zB Führen von Beratungsgesprächen, Betreuen von Kunden/innen, Behandeln von Reklamationen)

8.

Handhaben, Warten, Pflegen und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

9.

Kenntnis der zu verwendenden Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Erzeugung, ihrer chemischen und physikalischen Eigenschaften, Verwendungs-, und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie über deren fachgerechte Lagerung

10.

Grundkenntnisse der Farbenlehre

Kenntnis der Farbenlehre (Farbenordnung, Farbcodierungs- und Farbmischsysteme)

11.

Kenntnis der fachgerechten Logistik

12.

Zubereiten der Werk- und Hilfsstoffe

13.

Reinigen, Schleifen, Abdecken sowie Entfernen von vorhandenen Beschichtungen

14.

Mischen und Nuancieren der Beschichtungsstoffe nach Muster

15.

Entfernen von vorhandenen Oxidschichten und Applizieren von Korrosionsschutzmaterialien

16.

Instandsetzen von Untergründen von Hand und mechanisch, wie Grundieren, Spachteln, Füllern, usw.

17.

Aufbringen von Füllmaterial mittels Applikationsgeräten

18.

Auftragen von Grund-materialien

Applizieren von Grund- und Deckmaterialien in verschiedenen Techniken (wie zB durch Streichen, Spritzen, Tauchen, Fluten) auf verschiedenen Untergründen mittels verschiedener Arbeitstechniken

19.

Ausführen von Abdeckarbeiten mit Zierelementen

20.

Beschichten mit Applikationsgeräten

21.

Herstellen von manuellen Beschichtungen

22.

Ausführen von Oberflächen-beschichtungsarbeiten mit Beschichtungsgeräten

23.

Manuelles und maschinelles Polieren

24.

Durchführen von Grund- und Finisharbeiten

25.

Erkennen von Beschichtungs-fehlern

Prüfen und Analysieren von Fehlern bei Oberflächenstörungen

26.

Beschichten von Holz, Metall, Kunststoff und anderen Werkstoffen

27.

Instandsetzen von Oberflächen (Korrosionsschutz, Grundieren, Spachteln, Füllern, Schleifen, mit verschiedenen Applikationsverfahren)

28.

Kontrollieren und Prüfen der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln

29.

Physikalische und chemische Grundkenntnisse der Werkstofftrocknung

30.

Aufbringen von Werkstoffen mit unterschiedlichen Verfahrenstechniken

31.

Grundkenntnisse der Herstellung von Schablonen, Maskiertechnik und Dekorationstechniken nach Designvorlage

32.

Ausführen von Beschichtungen nach Schablonen und Pausen

33.

Ausführen von Sonder- und Speziallackierungen auf vorbereiteten Untergründen

34.

Gestalten und Designen von Sonderlackierungen (zB mittels Airbrushtechnik) auf vorbereiteten Untergründen

35.

Erstellen von Arbeitsberichten und Arbeitsaufträgen

36.

Kenntnis der betriebsspezifischen Soft- und Hardware

37.

Kenntnis der Bedienung der elektronischen Arbeitsbehelfe

Durchführen von Arbeiten mit elektronischen Arbeitsbehelfen (zB EDV-Anlagen, Farbmischcomputern, Farbmessgeräten, Berechnungssystemen usw.)

38.

Kenntnis des Anfertigens von Folien

39.

Demontieren und Montieren von Beschlägen welche den Lackierprozess beeinflussen

40.

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen

41.

Kenntnis einschlägiger fremdsprachiger Fachbegriffe

42.

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

43.

Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen

44.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

45.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit, insbesondere über den Brand- und Explosionsschutz sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften, Verarbeitungsrichtlinien und Sicherheitsdatenblätter

46.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

47.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

48.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

(3) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 599/1987, (KJBG) zu entsprechen.

Zusatzdokumente: image001

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