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§ 1 Lackiertechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Lehrberuf Lackiertechnik

§ 1

(1) Der Lehrberuf Lackiertechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Lackiertechniker oder Lackiertechnikerin) zu bezeichnen.

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