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§ 2 Glasverfahrenstechnik – Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Glasverfahrenstechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Glasverfahrenstechnik – Schwerpunkt Hohlglasproduktion:
  1. a) Auswählen, Annehmen, Prüfen auf Verwendbarkeit und Lagern der Ausgangsprodukte sowie der Zusatz- und Hilfsstoffe,
  2. b) Herstellen des Gemenges sowie Rüsten, Beschicken, Einstellen, Bedienen und Überwachen der Maschinen, Geräte und Anlagen zur Glasherstellung (wie zB Wannenofen),
  3. c) Verarbeiten von Glas zu Hohlglasprodukten wie zB Flaschen und Konservengläsern unter Verwendung von Maschinen, Geräten und Anlagen wie zB Speiser, Tropfenverteiler, Maschinen für Blas- und Pressverfahren wie Glaspressen, IS-Maschinen, rotierende Formgebungsmaschinen usw.,
  4. d) Nachbehandeln von Hohlglasprodukten (zB mittels Kühlofen, Glasvergütungseinrichtungen, Glasprüfmaschinen usw.),
  5. e) Erkennen und Beseitigen von einfachen Ablaufstörungen im Produktionsprozess sowie Optimieren und Sicherstellen des Materialflusses (Ausgangsprodukte, Zusatz- und Hilfsstoffe und Fertigprodukte) in der Produktion,
  6. f) Überwachen und Sicherstellen der Produktqualität,
  7. g) Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen, Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards,
  8. h) Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse.
  1. 2. Glasverfahrenstechnik – Schwerpunkt Flachglasveredelung:
  1. a) Auswählen, Annehmen, Prüfen auf Verwendbarkeit und Lagern der Ausgangsprodukte sowie der Zusatz- und Hilfsstoffe,
  2. b) Bearbeiten von Flachglas durch Schneiden, Brechen, Säumen, Schleifen, Polieren von Kanten, Bohren, Senken, Herstellen von Ausschnitten auch unter Verwendung von Bearbeitungsmaschinen (Schneidmaschinen, Schleif- und Poliermaschinen, Bohrmaschinen usw.),
  3. c) Verarbeiten von Glas zu Flachglasprodukten wie zB wie Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG), Verbund-Sicherheitsglas (VSG), Verbundglas (VG), Mehrscheiben-Isolierglas (MIG), Brandschutzverglasung, Sonnenschutzglas unter Verwendung von Maschinen, Geräte und Anlagen wie zB Wasch- und Trockenanlagen, Luftkissenpufferstationen, Gasfüllpressen, Autoklaven, Öfen usw.)
  4. d) Nachbehandeln von Flachglasprodukten (zB mittels Kontrollstationen usw.),
  5. e) Erkennen und Beseitigen von einfachen Ablaufstörungen im Produktionsprozess sowie Optimieren und Sicherstellen des Materialflusses (Ausgangsprodukte, Zusatz- und Hilfsstoffe und Fertigprodukte) in der Produktion,
  6. f) Überwachen und Sicherstellen der Produktqualität,
  7. g) Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen, Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards,
  8. h) Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse.

Schlagworte

Zusatzstoff, Blasverfahren, Qualitätsstandard, Sicherheitsstandard, Schleifmaschine, Waschanlage

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010241

Dokumentnummer

NOR40204502

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