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§ 1 Glasverfahrenstechnik – Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Lehrberuf Glasverfahrenstechnik

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Glasverfahrenstechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil muss einer der folgenden Schwerpunkte ausgebildet werden:

  1. 1. Hohlglasproduktion,
  2. 2. Flachglasveredelung.

(3) Eine Kombination der Schwerpunkte 1. und 2. ist nicht möglich, es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnisse des jeweils anderen Schwerpunktes zusätzlich ausgebildet werden.

(4) In die Ausbildung im Lehrberuf Glasverfahrenstechnik kann bis zum Ablauf des 31. Mai 2025 eingetreten werden.

(5) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Glasverfahrenstechniker oder Glasverfahrenstechnikerin) zu bezeichnen.

(6) Die Schwerpunktausbildung ist im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010241

Dokumentnummer

NOR40204501

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