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§ 2 Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.1946

§ 2.

Allen Personen, die wegen einer oder mehrerer der in § 1 bezeichneten Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sind, ist die Strafe nachgesehen, wenn sie noch nicht vollstreckt ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Gesetzesnummer

20010365

Dokumentnummer

NOR40208757

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