§ 2.
Allen Personen, die wegen einer oder mehrerer der in § 1 bezeichneten Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sind, ist die Strafe nachgesehen, wenn sie noch nicht vollstreckt ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018
Gesetzesnummer
20010365
Dokumentnummer
NOR40208757
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