§ 1.
Gegen Personen; die
- a) im Kampfe gegen den Nationalsozialismus oder Faschismus,
- b) oder zur Unterstützung des Österreichischen Freiheitskampfes oder in der Absicht, ein selbständiges, unabhängiges und demokratisches Österreich wiederherzustellen,
- strafbare Handlungen begangen haben, ist kein Strafverfahren einzuleiten; ein etwa eingeleitetes Strafverfahren ist einzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018
Gesetzesnummer
20010365
Dokumentnummer
NOR40208756
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