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§ 1 Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.1946

§ 1.

Gegen Personen; die

  1. a) im Kampfe gegen den Nationalsozialismus oder Faschismus,
  2. b) oder zur Unterstützung des Österreichischen Freiheitskampfes oder in der Absicht, ein selbständiges, unabhängiges und demokratisches Österreich wiederherzustellen,
  1. strafbare Handlungen begangen haben, ist kein Strafverfahren einzuleiten; ein etwa eingeleitetes Strafverfahren ist einzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Gesetzesnummer

20010365

Dokumentnummer

NOR40208756

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