§ 3.
Ergibt sich nicht bereits aus dem Strafverfahren, daß die Bestimmungen des § 1 auf die begangene strafbare Handlung anzuwenden sind, so kann derjenige, für den die Begünstigungen dieses Gesetzes in Anspruch genommen werden, den Beweis dafür, daß es sich um Straftaten der in § 1 angegebenen Art handelt, auch noch anläßlich dieser Inanspruchnahme durch Urkunden oder andere in der Strafprozeßordnung vorgesehene Beweismittel erbringen.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018
Gesetzesnummer
20010365
Dokumentnummer
NOR40208758
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