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§ 3 Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.1946

§ 3.

Ergibt sich nicht bereits aus dem Strafverfahren, daß die Bestimmungen des § 1 auf die begangene strafbare Handlung anzuwenden sind, so kann derjenige, für den die Begünstigungen dieses Gesetzes in Anspruch genommen werden, den Beweis dafür, daß es sich um Straftaten der in § 1 angegebenen Art handelt, auch noch anläßlich dieser Inanspruchnahme durch Urkunden oder andere in der Strafprozeßordnung vorgesehene Beweismittel erbringen.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Gesetzesnummer

20010365

Dokumentnummer

NOR40208758

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