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§ 2 EAG-Befreiungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2024

Befreiungstatbestand für begünstigte Haushalte

§ 2.

(1) Folgende Netzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Befreiung im Sinne des § 72 EAG für folgende Zählpunkte keine Kosten gemäß § 1 verrechnen:

  1. 1. Stromnetzbetreiber hinsichtlich § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 für jene Zählpunkte,
  1. a) welche gemäß § 2 Z 1 der Netzbenutzerkategorien-Verordnung, BGBl. II Nr. 402/2017, in der jeweils geltenden Fassung, als Haushalte kategorisiert sind und
  2. b) an welchen eine Person, die gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, in der jeweils geltenden Fassung, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.
  1. 2. Gasnetzbetreiber hinsichtlich § 1 Abs. 1 Z 3 für jene Zählpunkte,
  1. a) welche gemäß Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung, BGBl. II Nr. 171/2012, in der jeweils geltenden Fassung, als Haushalte kategorisiert sind und
  2. b) an welchen eine Person, die gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ihren Hauptwohnsitz hat.

(2) Soweit eine Rechnungslegung gegenüber einer befreiten Person bereits erfolgt ist, sind die entsprechenden Beträge bei der nächsten Rechnungslegung gutzuschreiben oder, insbesondere im Falle der Beendigung des Netzzugangsvertrags mit der befreiten Person, rückzuerstatten.

(3) Die Kostenbefreiung gemäß Abs. 1 erlischt durch

  1. 1. Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Abs. 1;
  2. 2. Verzicht oder Tod des Inhabers der Kostenbefreiung;
  3. 3. Ablauf des Befreiungszeitraumes;
  4. 4. Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß § 72 Abs. 2 EAG in Verbindung mit § 51 Abs. 3 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

Schlagworte

Auskunftspflicht, Vorlagepflicht

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2024

Gesetzesnummer

20011825

Dokumentnummer

NOR40263389

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