Regelungsgegenstand
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte gemäß § 72a EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durch
- 1. die Erneuerbaren-Förderpauschale,
- 2. den Erneuerbaren-Förderbeitrag und
- 3. den Grüngas-Förderbeitrag
- entstehen.
(2) Diese Verordnung enthält insbesondere nähere Regelungen über
- 1. das zur Feststellung der Befreiung und Kostendeckelung einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;
- 2. die Fristen, innerhalb derer die Kosten gemäß Abs. 1 gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen bzw. Zahlungen nach Eintritt des Befreiungstatbestandes von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben sind;
- 3. die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie Regelungen über eine diesbezügliche Informationspflicht der ORF-Beitrags Service GmbH, früher GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS);
- 4. die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung oder Kostendeckelung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;
- 5. die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der ORF-Beitrags Service GmbH;
- 6. die für die Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle zu entrichtende Abgeltung.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2024
Gesetzesnummer
20011825
Dokumentnummer
NOR40263388
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