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§ 3 EAG-Befreiungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2022

Deckelung für Haushalte

§ 3.

(1) Stromnetzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Deckelung im Sinne des § 72a EAG für jene Zählpunkte keine den Betrag von 75 Euro pro Kalenderjahr übersteigenden Kosten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 verrechnen,

  1. 1. welche gemäß § 2 Z 1 der Netzbenutzerkategorien-Verordnung als Haushalte kategorisiert sind,
  2. 2. an welchen eine oder mehrere Personen ihren Hauptwohnsitz haben und
  3. 3. an deren Adresse das Haushalts-Nettoeinkommen den gemäß § 48 Abs. 1 der Fernmeldegebührenordnung festgesetzten Befreiungsrichtsatz nicht überschreitet.

(2) Befinden sich in der Anlage am Hauptwohnsitz eines Anspruchsberechtigten mehrere Zählpunkte gemäß § 3, so ist für Zwecke der Berechnung der Deckelung eine Aliquotierung der 75 Euro Grenze nach der Anzahl der Zählpunkte zulässig. Bei unterjähriger Abrechnung ist die Deckelung aliquot auf den entsprechenden Zeitraum aufzuteilen.

(3) Soweit eine den Betrag von 75 Euro pro Kalenderjahr übersteigende Rechnungslegung gegenüber einer kostengedeckelten Person bereits erfolgt ist, sind die entsprechenden Beträge bei der nächsten Rechnungslegung gutzuschreiben oder, insbesondere im Falle der Beendigung des Netzzugangsvertrags mit der befreiten Person, rückzuerstatten.

(4) Die Deckelung gemäß Abs. 1 erlischt durch

  1. 1. Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Abs. 1;
  2. 2. Verzicht oder Tod des Inhabers der Deckelung;
  3. 3. Ablauf des Befreiungszeitraumes;
  4. 4. Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß § 72a Abs. 2 EAG in Verbindung mit § 51 Abs. 3 der Fernmeldegebührenordnung.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022

Gesetzesnummer

20011825

Dokumentnummer

NOR40242483

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