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§ 2 Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 UStG 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 2.

Der Bund hat den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden folgende Daten nach Prüfung der in § 1 genannten Voraussetzungen elektronisch im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln:

  1. 1. Daten aus Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 UStG 1994 in Verbindung mit § 4 Z 1, 2, 3 und 5 und § 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2019,
  2. 2. die auf Grundlage der Verordnung BGBl. II Nr. 377/2019 übermittelt worden sind,
  3. 3. insoweit diese die anfragende Stelle betreffen.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Gesetzesnummer

20011335

Dokumentnummer

NOR40227410

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