Anfragen können erstmals ab 4. Februar 2021 für Daten, die das Kalenderjahr 2020 betreffen, eingebracht werden (vgl. § 3 Abs. 2).
§ 1.
(1) Den Abgabenbehörden eines Landes oder einer Gemeinde sind nach erfolgter Teilnehmeridentifikation auf Anfrage jene Daten gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994 zu übermitteln, die für die Erhebung und Vollziehung von Abgaben auf die Nächtigung und sonstige (vorübergehende) Aufenthalte erforderlich sind.
(2) Die Anfrage hat zu enthalten:
- 1. das Kalenderjahr für das die Daten angefordert werden,
- 2. die Bezeichnung der jeweiligen Landes- oder Gemeindeabgabe sowie
- 3. eine Bestätigung über die Erforderlichkeit der Datenübermittlung zur Abgabenerhebung.
(3) Die Anfrage ist ausschließlich elektronisch im Verfahren FinanzOnline einzubringen.
Schlagworte
Landesabgabe
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020
Gesetzesnummer
20011335
Dokumentnummer
NOR40227409
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