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§ 3 Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 UStG 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 3.

(1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2) Anfragen können erstmals ab 4. Februar 2021 für Daten, die das Kalenderjahr 2020 betreffen, eingebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Gesetzesnummer

20011335

Dokumentnummer

NOR40227411

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