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§ 2 Anmeldegesetz Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.1971

§ 2.

Vermögensverluste im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die entstanden sind durch Inanspruchnahme von Vermögenschaften, Rechten und Interessen

  1. 1. zufolge der polnischen Rechtsvorschriften über die Nationalisierung oder
  2. 2. zufolge der polnischen Rechtsvorschriften über die Reform in der Agrar- und Forstwirtschaft oder
  3. 3. zufolge anderer polnischer Rechtsvorschriften oder
  4. 4. auf Grund von Entscheidungen oder Beschlüssen polnischer Organe, welche die Entziehung von Eigentumsrechten sowie anderer österreichischer Rechte und Interessen zur Folge hatten.

Schlagworte

Agrarwirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

20010357

Dokumentnummer

NOR40208659

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