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§ 1 Anmeldegesetz Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.1971

§ 1.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln die Anmeldung von Vermögensverlusten in Polen.

(2) Die Anmeldung dient der Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen nach einem besonderen Bundesgesetz zur Durchführung des am 6. Oktober 1970 unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen, welches bestimmen wird, ob und inwieweit die in Abs. 1 genannten Vermögensverluste zu entschädigen sind.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

20010357

Dokumentnummer

NOR40208658

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