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§ 3 Anmeldegesetz Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.1971

§ 3.

Wurden durch eine der in § 2 genannten Maßnahmen Vermögenswerte, Rechte und Interessen betroffen, die auf eine Weise erworben worden sind, welche eine nichtige Vermögensentziehung im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften (Rückstellungsgesetzgebung) dargestellt hätte, so gilt der gemäß § 2 anzumeldende Vermögensverlust als im Vermögen der Person entstanden, der entzogen worden ist oder deren Rechte von einer Person abzuleiten sind, der das Vermögen entzogen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

20010357

Dokumentnummer

NOR40208660

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