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§ 29 MLPV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

7. Abschnitt

Militär-Luftaufklärer Befähigungen für Militär-Luftaufklärer

§ 29

(1) Für den Militär-Luftaufklärerausweis kommt neben der Grundbefähigung die Lehrbefähigung in Betracht.

(2) Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Luftaufklärerausweises zu bescheinigen. Die Lehrbefähigung ist als Erweiterung im Militär-Luftaufklärerausweis einzutragen.

(3) Auf Militär-Luftaufklärer ist § 22 über die Bordtauglichkeit anzuwenden.

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