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§ 30 MLPV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Grund- und Lehrbefähigung

§ 30

(1) Die Grundbefähigung ist die Befähigung, luftgestützte Sensorik zum Zwecke der Erfassung von Zielen zu bedienen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Luftaufklärerausweises sind jedenfalls

  1. 1. die absolvierte Grundausbildung mit mindestens 30 Luftaufklärungseinsätzen und
  2. 2. die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.

(2) Für den Erhalt der Gültigkeit der Grundbefähigung ist jedenfalls die Durchführung von 30 Luftaufklärungseinsätzen nachzuweisen.

(3) Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Grundbefähigung sind jedenfalls erforderlich

  1. 1. die Erfüllung der Kriterien nach § 11 Abs. 4 Z 1 und
  2. 2. die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.

(4) Militär-Luftaufklärer haben zum Nachweis ihrer praktischen Verwendung ein Militär-Flugbuch nach § 13 zu führen.

(5) Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Luftaufklärerausweis auszubilden. Voraussetzungen für die Eintragung der Lehrbefähigung sind neben einer gültigen Grundbefähigung jedenfalls eine über die Grundbefähigung hinausgehende Flugerfahrung als Militär-Luftaufklärer. Für die Lehrbefähigung gelten Abs. 2 bis 4 über den Erhalt der Gültigkeit, die Erneuerung der ruhenden Gültigkeit und die Führung des Militär-Flugbuches nach § 13. Für den Erhalt der Lehrbefähigung ist darüber hinaus eine Lehrpraxis, für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung jedenfalls eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung erforderlich.

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