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§ 28 MLPV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Erweiterungen der Grundbefähigung

§ 28

(1) Die Typenerweiterung ist die Befähigung, die Aufgaben eines Militär-Ladetechnikers auch an Bord von Militärluftfahrzeugen eines anderen als des jeweiligen Typs nach § 27 auszuführen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls

  1. 1. die Absolvierung eines typenspezifischen Ausbildungsprogrammes mit mindestens fünf Transportflügen und
  2. 2. die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.

(2) Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Ladetechnikerausweis theoretisch und praktisch auszubilden. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls

  1. 1. eine mindestens fünfjährige Tätigkeit im Rahmen der Grundbefähigung als Militär-Ladetechniker und
  2. 2. eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung.

(3) Für die Erweiterungen nach Abs. 1 und 2 gilt § 27 Abs. 3 bis 5 über den Erhalt der Gültigkeit, die Erneuerung der ruhenden Gültigkeit und die Führung des Militär-Flugbuches nach § 13. Für den Erhalt der Lehrbefähigung ist darüber hinaus eine Lehrpraxis, für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung jedenfalls eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung erforderlich.

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