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§ 28 GeO der VA 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.2018

Bestellung und Funktionsdauer

§ 28.

(1) Die Bestellung der/des Vorsitzenden, ihrer/seines Stellvertreterin/Stellvertreters und der sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates bedarf der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft.

(2) Zu Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Menschenrechte verfügen.

(3) Die Bestellung erfolgt für sechs Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Volksanwaltschaft kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig abberufen,

  1. 1. auf dessen Wunsch,
  2. 2. wenn es auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder
  3. 3. wenn es die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt hat oder dauernd vernachlässigt.

(5) Scheidet ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds oder Ersatzmitglieds ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010306

Dokumentnummer

NOR40207601

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