Amtsverschwiegenheit
§ 29.
Die/Der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende, die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates unterliegen der Amtsverschwiegenheit im selben Umfang wie die Volksanwaltschaft.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010306
Dokumentnummer
NOR40207602
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