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§ 27 GeO der VA 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.2018

Zusammensetzung

§ 27.

Der Menschenrechtsbeirat besteht aus einer/einem Vorsitzenden, deren/dessen Stellvertreterin/ Stellvertreter und 14 weiteren Mitgliedern und 14 Ersatzmitgliedern. Sofern zumindest ein Land die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i Abs. 1 erster Satz B-VG auch für den Bereich der Landesverwaltung für zuständig erklärt, hat die Volksanwaltschaft gemäß § 15 Abs. 4 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 weitere zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Bei der Bestellung hat sich die Volksanwaltschaft um eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und eine angemessene Vertretung ethnischer Gruppen und Minderheiten im Menschenrechtsbeirat sowie um eine unabhängige und pluralistische Zusammensetzung des Menschenrechtsbeirates zu bemühen.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010306

Dokumentnummer

NOR40207600

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