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§ 28 Beschussverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2019

Rückstellung vor dem Endbeschuss

§ 28.

(1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bei den Kontrollen gemäß den Bestimmungen der §§ 26 und 27 einen der folgenden Mängel aufweisen, sind dem Einreicher gemäß Abs. 2 zurückzustellen:

  1. 1. Fehlen einer der in § 26 vorgeschriebenen Angaben bzw. Zeichen;
  2. 2. Fehler, die durch unsachgemäße Bearbeitung des Materials entstanden sind, wenn dadurch die Funktion und Haltbarkeit beeinträchtigt werden, wie:
  1. a) Risse im Material, Faserungen und Materialtrennungen,
  2. b) schlechte Anpassung bzw. fehlerhaftes Löten der verschiedenen Teile,
  3. c) unsachgemäße Ausbesserungsschweißungen,
  4. d) ausgebrannte Schlagbolzen und Zündstiftbohrungen sowie schadhafte Schlagbolzen und Zündstifte,
  5. e) Abmessungen, die nicht den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 Z 3 entsprechen;
  1. 3. mit dem freien Auge im Laufinnern sichtbare Vertiefungen, Falten oder Furchen;
  2. 4. mangelhafte Verschlusskonstruktion;
  3. 5. keine Gewährleistung der Funktionssicherheit; diese ist nur gegeben
  1. a) bei einwandfreier Funktion der Sicherungsraste,
  2. b) bei richtiger Lage und richtiger Bohrung des Zündkanals,
  3. c) bei sicherer Funktion der Trommel bei Revolvern.

(2) Die zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind mit den Zeichen gemäß § 19 Abs. 2 und 4 Z 6 zu versehen. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.

(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die gemäß Abs. 1 nicht zum Endbeschuss zugelassen wurden, können bei demselben Beschussamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, dass er die festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschussprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 25 bis 30 vorzunehmen.

(4) Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind unbrauchbar zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel:

  1. 1. Schwalbenschwanzdurchfräsungen, welche im Bereich der Schwanzschraube oder der Pulverkammer liegen, sofern keine Wanddicke in ausreichendem Maße vorhanden ist;
  2. 2. Unsachgemäße Ausbesserungsschweißungen an höchstbeanspruchten Stellen.

(5) Mangelhafte Handfeuerwaffenteile gemäß Abs. 4 sind jedoch auf besonderen schriftlichen Antrag nicht unbrauchbar zu machen, wenn der Einreicher gleichzeitig erklärt, sie nur für Dekorationszwecke oder wegen ihres Kunst- oder Sammelwertes aufzubewahren. Auf diesen Teilen sind in allen Fällen die Zeichen gemäß § 19 Abs. 2 und 4 Z 6 anzubringen und dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.

Schlagworte

Kunstwert

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40220433

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