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§ 27 MLPV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Grundbefähigung

§ 27

(1) Die Grundbefähigung ist die Befähigung, die Be- und Entladung an Militärluftfahrzeugen eines bestimmten Typs durchzuführen, die Fracht im Fluge zu überwachen, die Betreuung von Passagieren wahrzunehmen, im Flugbetrieb die Besatzung im Rahmen der Betriebsvorschriften zu unterstützen und Konfigurationsänderungen im Frachtraum durchzuführen.

(2) Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Ladetechnikerausweises sind jedenfalls

  1. 1. der Abschluss einer dem Anforderungsprofil entsprechenden Ausbildung,
  2. 2. die Absolvierung eines Militär-Ladetechniker Lehrganges mit der Durchführung von mindestens zehn Transportflügen unter Aufsicht eines Lehrers und
  3. 3. die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.

(3) Für den Erhalt der Gültigkeit der Grundbefähigung sind die nach dem Qualitätsmaßstab nach § 1 Abs. 3 erforderlichen Transportflüge, mindestens jedoch fünf, durchzuführen.

(4) Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Grundbefähigung sind jedenfalls erforderlich

  1. 1. die Erfüllung der Kriterien nach § 11 Abs. 4 Z 1 und
  2. 2. die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.

(5) Militär-Ladetechniker haben zum Nachweis ihrer praktischen Verwendung ein Militär-Flugbuch nach § 13 zu führen.

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