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§ 25 TÄKamWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.12.2012

Übermittlung der Wahlkuverts und Stimmzettel

§ 25

(1) Bis spätestens 14 Tage vor dem Wahltag hat die Wahlkommissionen allen laut Wählerliste in den entsprechenden Wahlkörpern wahlberechtigten Personen

  1. 1. einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der/des Landesdelegierten und einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Abteilungsdelegierten,
  2. 2. je ein Wahlkuvert (§ 24 Abs. 4) für die Wahl der/des Landesdelegierten und für die Wahl der Abteilungsdelegierten,
  3. 3. das für die jeweilige wahlberechtigte Person hergestellte Rückkuvert,
  4. 4. einen Ausdruck der für die jeweiligen Wahlkörper verlautbarten Wahlvorschläge sowie
  5. 5. ein vom Kammeramt der Österreichischen Tierärztekammer zu erstellendes Informationsblatt über die Stimmabgabe

    gegen Zustellnachweis zuzusenden.

(2) Die Zusendung gemäß Abs. 1 ist in den Wählerevidenzen festzuhalten; die Zustellnachweise sind mit den Wählerevidenzen aufzubewahren.

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