Übermittlung der Wahlkuverts und Stimmzettel
§ 25
(1) Bis spätestens 14 Tage vor dem Wahltag hat die Wahlkommissionen allen laut Wählerliste in den entsprechenden Wahlkörpern wahlberechtigten Personen
- 1. einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der/des Landesdelegierten und einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Abteilungsdelegierten,
- 2. je ein Wahlkuvert (§ 24 Abs. 4) für die Wahl der/des Landesdelegierten und für die Wahl der Abteilungsdelegierten,
- 3. das für die jeweilige wahlberechtigte Person hergestellte Rückkuvert,
- 4. einen Ausdruck der für die jeweiligen Wahlkörper verlautbarten Wahlvorschläge sowie
- 5. ein vom Kammeramt der Österreichischen Tierärztekammer zu erstellendes Informationsblatt über die Stimmabgabe
gegen Zustellnachweis zuzusenden.
(2) Die Zusendung gemäß Abs. 1 ist in den Wählerevidenzen festzuhalten; die Zustellnachweise sind mit den Wählerevidenzen aufzubewahren.
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