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§ 26 TÄKamWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.12.2012

Durchführung des Abstimmungsverfahrens

§ 26

(1) Das Wahllokal der Wahlkommission sowie die zur Durchführung der Wahl erforderliche Personal- und Sachausstattung sind von der Österreichischen Tierärztekammer bereitzustellen.

(2) Im Wahllokal haben sich

  1. 1. die abgeschlossenen Wählerevidenzen aller Wahlkörper,
  2. 2. die Wahlvorschläge für die einzelnen Wahlkörper,
  3. 3. ein Ausdruck dieser Verordnung sowie
  4. 4. eine Wahlurne pro Wahlkörper

    zu befinden.

(3) Am Tag nach dem Wahltag hat sich die Wahlkommission zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Wahllokal zu versammeln.

(4) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag verlautbart worden ist, ist berechtigt, eine Person ihres Vertrauens (§ 12) als Beobachterin/Beobachter in das Wahllokal zu entsenden. Den Beobachterinnen/Beobachtern steht keine Einflussnahme auf den Gang der Wahlhandlung zu.

(5) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurnen leer sind.

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