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§ 25 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1946

§ 25.

Rechtsanwälte, die als Vertreter der Parteien auftreten, sowie die von Behörden als Vertreter entsendeten Organe haben bei Beginn der Verhandlung ihre Bevollmächtigung nachzuweisen, soweit diese nicht schon aus den Akten erhellt.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

10000208

Dokumentnummer

NOR12003531

alte Dokumentnummer

N1194610141N

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