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§ 26 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1946

§ 26.

(1) Der Vortrag des Referenten ist nicht an die den Mitgliedern zugesendete schriftliche Darstellung gebunden (§ 17). Nach dem Vortrag des Referenten wird der antragstellenden Partei, sodann der Gegenpartei und nach dieser den etwa sonst Beteiligten das Wort erteilt. Befinden sich auf einer Seite mehrere selbständige, nicht gemeinsam vertretene Parteien, so bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge, in der sie zum Wort kommen.

(2) In der gleichen Reihenfolge werden die Erschienenen zu weiteren Äußerungen zugelassen.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

10000208

Dokumentnummer

NOR12003532

alte Dokumentnummer

N1194610142N

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